2. Das Bezirksgericht Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2022 vom Vorwurf der versuchten Nötigung in einem Punkt (Anklageziffer 2.10) frei. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn (unter Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00. Es ordnete gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an und sprach C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu.