Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.173 (ST.2022.7; StA.2021.2319) Urteil vom 8. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Ersatzrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1991, von Leibstadt, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Gegenstand Drohung, versuchte Nötigung, Beschimpfung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. Januar 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. 2. Das Bezirksgericht Zurzach sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 23. März 2022 vom Vorwurf der versuchten Nötigung in einem Punkt (Anklageziffer 2.10) frei. Im Übrigen sprach es den Beschuldigten gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00. Es ordnete gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an und sprach C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zu. 3. 3.1. Der Beschuldigte meldete gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4. April 2022 die Berufung an (Gerichtsakten [GA] act. 167). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 22. Juli 2022 (GA act. 269 ff.) und am 26. Juli 2022 (GA act. 271) zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 15. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – zusätzlich von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Anklageziffern 2.1 und 2.4 bis 2.9, der mehrfachen Drohung gemäss den Anklageziffern 1.2, 1.6 und 1.7 und der mehrfachen üblen Nachrede gemäss den Anklageziffern 3.1 und 3.2 freizusprechen. Für die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 50.00 zu verurteilen; auf die Verhängung einer Massnahme sei zu verzichten; ebenso sei auf die Aussprechung einer Genugtuung zu Gunsten von C. zu verzichten. Zudem stellte er den Antrag, es sei ein aktuelles psychiatrisches Gutachten sowie ein Obergutachten zum Gutachten von Dr. med. D. vom 15. November 2021 zu erstellen. 3.3. Mit Anschlussberufungserklärung vom 12. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zusätzlich wegen versuchter Nötigung gemäss Anklageziffer 2.10 schuldig zu sprechen. -3- 3.4. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 zog der Beschuldigte seine Berufung teilweise zurück und verlangte nur noch, dass auf die Ausfällung einer stationären Massnahme zu verzichten sei. 3.5. Die Psychiatrischen Dienste E. reichten am 24. Februar 2023 einen aktuellen Therapieverlaufsbericht und die JVA F. am 27. Februar 2023 einen Führungsbericht ein. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten und von Dr. D. als Sachverständigen fand am 8. März 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nach dem teilweisen Rückzug vom 26. Januar 2023 nunmehr nur noch gegen die Anordnung einer stationären Massnahme. Die Staatsanwaltschaft ficht mit Anschluss- berufung den Freispruch wegen versuchter Nötigung in Anklageziffer 2.10 an. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anklageziffer 2.10 vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen. Sie erwog, es sei zwar unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. August 2021 eine E-Mail an Wm G., Kantonspolizist, und H., Leiter Rechtsdienst der Kantonspolizei Aargau, mit dem Inhalt « […] Ich sage es hiermit nüchtern und direkt. Sollte die legalen Wege, I. wegen der Falschaussage zur Rächenschaft zu ziehen, wegen Polizeilicher Inkompetenz scheitern kann ich nicht mehr für C. Sicherheit garantieren. Ich kann nicht dafür garantiere, dass ich mir in diesem Fall keine Waffe aneigne, bei I. am X-Weg in S. (oder falls sie nicht zu Hause ist bei ihrem Freund an der X-Strasse. in T.) vorbeifahre…» geschickt habe. Hingegen seien Polizisten solchen Unannehmlichkeiten täglich ausgesetzt und speziell geschult, um solche Situationen richtig einordnen zu können. Die Toleranz, bis ein Nachteil als ernstlich zu bezeichnen sei, müsse deshalb bei Polizisten höher angesetzt werden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.6.). -4- Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen (Anschluss- berufungserklärung S. 1). 2.2. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit dazu nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht, oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1). Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und die Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1,134 IV 216 E. 4.4.3; BGE 129 IV 6 E. 2.1). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 4. August 2021 eine E-Mail mit dem angeklagten Inhalt an die beiden Kantonspolizisten schickte. Mit der Androhung, er könne für die Sicherheit von C. nicht mehr garantieren, sollten keine Ermittlungen gegen sie eingeleitet werden sowie der Ankündigung, er werde sich eine Waffe besorgen, unterstrich der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit seines Ansinnens. Die für den Tatbestand erforderliche Intensität der nötigenden -5- Handlung ist mit der Androhung von physischer Gewalt bis hin zum Tod zweifellos gegeben. Zu keinen weiteren Ausführungen gibt Anlass, dass weder das Mittel (die gewalttätige Intervention gegen C.) noch der Zweck zulässig und in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Der Taterfolg ist indessen nicht eingetreten: Die Kantonspolizisten liessen sich zu keinen Handlungen drängen. Mit seinen Drohungen beabsichtigte der Beschuldigte jedoch direkt, dass Ermittlungen gegen C. angestrengt würden resp. versuchte er, solche zu erzwingen. Entgegen der Vorinstanz ist nicht danach zu differenzieren, ob es sich bei den Empfängern der Nachricht um Kantonspolizisten handelt. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass Polizisten geschult sind und solche Drohungen richtig einordnen können. Dieser Umstand führt jedoch nicht automatisch zum Entfallen der Strafbarkeit der Handlung, sondern dazu, dass die Tat mangels Taterfolg im Versuchsstadium stecken bleibt. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchter Nötigung schuldig zu sprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 3. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Missbrauchs einer Datenver- arbeitungsanlage schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der mehrfachen Drohung und der mehrfachen versuchten Nötigung (ohne Anklageziffer 2.10) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Für die mehrfachen Beschimpfungen sowie die mehrfache üble Nachrede verhängte sie eine unbedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00 und sprach für den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage eine Busse von Fr. 500.00 aus. Nachdem der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf die Strafzumessung zurückgezogen hat, ist dieser Punkt nicht mehr zu überprüfen. Zwar wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen und der Beschuldigte in einem weiteren Anklagepunkt wegen versuchter Nötigung schuldig gesprochen. Auf die Höhe der auszusprechenden Sanktion hat dieser zusätzliche Schuldspruch hingegen keinen Einfluss, nachdem die Anschlussberufung das Verschlechterungsverbot nur in den angefochtenen Punkten aufhebt (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.) und die Staatsanwaltschaft, nachdem bereits die Vorinstanz die von ihr beantragte Freiheitsstrafe auch ohne Schuldspruch in Bezug auf die Anklageziffer 2.10 ausgefällt hat, mit Berufung zurecht keine Erhöhung der vorinstanzlichen Sanktion verlangt und sich auch gar nicht zum Strafmass geäussert hat (vgl. BGE 147 IV 505). Sowohl die Freiheitsstrafe von 18 Monaten als auch die Geldstrafe von 150 Tagessätzen sind unbedingt auszusprechen. Die Anordnung einer -6- stationären Massnahme – wie dies vorliegend der Fall ist (siehe dazu unten) – bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zugleich eine ungünstige Prognose, sodass der bedingte oder teilbedingte Aufschub einer gleichzeitig ausgefällten Strafe gemäss Art. 42 StGB und Art. 43 StGB ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Die von der Vorinstanz angeordnete Busse in der Höhe von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, wurde vom Beschuldigten nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 581 Tagen (5. August 2021 bis 8. März 2023) sind auf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Urteil Vorinstanz E. 9. ff.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, auf die Anordnung einer Massnahme sei mangels Vorliegens einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB vollständig zu verzichten (Plädoyer der Verteidigung, S 5., Berufungsbegründung S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Plädoyer der Staatsanwaltschaft S. 3). 4.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid zwingend auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner -7- Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Es muss eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lässt (BGE 134 IV 315 E. 2.4.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 4.3. 4.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. L. am 3. und 10. September 2021 sowie am 29. Oktober 2021 psychiatrisch begutachtet (Untersuchungsakten [UA] act. 82 ff.). Das von ihm erstellte Gutachten datiert vom 15. November 2021. Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar. Es wird somit darauf abgestellt, was im Folgenden darzulegen ist. Dr. med. L. diagnostizierte beim Beschuldigten akzentuierte narzisstische und paranoide, querulatorische Persönlichkeitszüge sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (UA act. 124 f., 138). Der Beschuldigte rügt in diesem Zusammenhang, die gesetzlich geforderte schwere psychische Störung sei mit dieser Diagnose gutachterlich gerade nicht ausgewiesen, nachdem der Gutachter selbst die Eingangskriterien einer schweren Persönlichkeitsstörung verneine (Berufungsbegründung S. 6 f.). Mit dieser Argumentation verkennt der Beschuldigte jedoch, dass der Begriff der schweren psychischen Störung funktionaler Natur ist, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet. Das Vorliegen einer schweren psychischen Störung beurteilt sich daher nicht allein anhand medizinischer Kriterien (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.5.3; Urteile des Bundes- gerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3; 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4). Zwar diagnostizierte Dr. med. L. keine schwere psychische Störung im engeren Sinn, wies jedoch auf deliktsrelevante Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert hin. Diese deliktsrelevanten Persönlichkeitseigenschaften, welche fast ausschliesslich bei engen -8- Freundschaften und Intimbeziehungen auffällig seien, seien im Sinne von akzentuierten narzisstischen und paranoiden, querulatorischen Persönlichkeitszügen zu werten. Hinzu komme eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Seine emotionale Instabilität dürfte zu einer Verstärkung der gedanklichen Einengung und seiner «Ich- Bezogenheit» sowie allenfalls einer erhöhten Reizbarkeit und Wut geführt haben. Die hochproblematischen Persönlichkeitseigenschaften sowie die depressiven Episoden stünden nicht nur isoliert nebeneinander, sondern würden sich gegenseitig negativ beeinflussen, weshalb der Beschuldigte impulsiv, aggressiv und mit Gewaltbereitschaft reagiere (UA act. 126 f.,136 und 139 f., vorinstanzliches Protokoll S. 6 f., act. 59 f., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Dr. med. L. führte in seinem Gutachten aus, dass die vorgeworfenen Straftaten mit seinen Persönlichkeits- eigenschaften und seiner depressiven Verstimmung in klarer Weise zusammenhängen würden (UA act. 126 f., 139). Der Beschuldigte bedürfe einer Therapie, die eine allfällige Nachreifung seiner Persönlichkeit fördere, um der hohen Rückfallgefahr und der Gefahr der Ausführung allfälliger Drohungen entgegenzuwirken (UA act. 136). Somit ist gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachtes ein intensiver Zusammenhang zwischen Störung und Tat und daher eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erstellt. 4.3.2. Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen Drohungen und versuchten Nötigungen Delikte begangen, die Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Wie vorstehend erwähnt, stehen die begangenen Straftaten direkt mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde von Dr. med. L. hingegen verneint (UA act. 139). 4.3.3. Mit einer stationären Massnahme lässt sich auch die Gefahr neuerlicher, mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dr. med. L. schloss in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig auf eine hohe Rückfall- und Ausführungsgefahr. Er führte dazu aus, in unbehandeltem Zustand sei es sehr wahrscheinlich, dass der Beschuldigte auch in Zukunft ein ähnliches Verhalten gegenüber dem (mutmasslichen) Opfer resp. anderen/neuen Partnerinnen oder/und Nebenbuhlern zeige (UA act. 135 f., 140). Aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Beziehungsgestaltung erfahre er Zurückweisung und habe Mühe, damit umzugehen. Seine Persönlichkeit, wie er mit solchen Situationen umgehe, sei prädestiniert für eine depressive Entwicklung. Es seien schliesslich kritische Faktoren zu erkennen, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhten, dass er erneut mit dem Opfer Kontakt aufnehmen und seine Drohungen in die Tat – bis hin zu schweren -9- Gewaltverbrechen – umsetzen könnte (vorinstanzliches Protokoll S. 6 f., act. 59 f.,). Das von Dr. med. L. skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst auch (schwere) gewalttätige Übergriffe. So führte er aus, dass man aus der Forschung zu Stalkern wisse, dass 80 Prozent der Stalker, die effektiv schwere Gewalttaten begehen, ähnliche Persönlichkeits- auffälligkeiten aufweisen würden wie der Beschuldigte (UA act. 128 ff., Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 19 f.). Zudem sei in der forensischen Psychiatrie der stärkste Prädikator für zukünftiges Verhalten das vergangene Verhalten. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zumindest damit zu rechnen, dass er bei neuerlichen Beziehungsbrüchen ähnlich reagieren werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21). Dem Therapieverlaufs- bericht vom 24. Februar 2023 der Psychiatrischen Dienste E. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte ein beginnendes Problembewusstsein entwickle. Nach Ansicht von Dr. med. L. könne jedoch noch nicht beurteilt werden, ob dies aus legalprognostischer Sicht eine grundlegende Verbesserung zur Folge habe, vielmehr sei dies erst der Anfang einer längeren Therapie (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte selbst an, dass er die Umstände mit C. noch nicht vollständig verarbeitet habe und er diesbezüglich Hilfe brauche, weshalb er grundsätzlich auch nichts gegen eine Therapie habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6 und 8 f.). Sowohl ein deutliches Rückfall- als auch ein Ausführungsrisiko sind damit hinlänglich ausgewiesen. Sowohl bei der psychischen als auch bei der körperlichen Integrität handelt es sich um hohe Rechtsgüter, weshalb weiterhin von einer erhöhten Gefährlichkeit des Beschuldigten auszugehen ist. 4.3.4. Die stationäre Massnahme ist zudem geeignet und erforderlich, um solchen weiteren Taten zu begegnen und dadurch die Legalprognose signifikant zu verbessern. Gemäss dem Gutachter lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mit einer Behandlung begegnen (UA act. 135 f.,140, vorinstanzliches Protokoll S. 6, act. 59, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Von einer medikamentösen Behandlung mit antidepressiver und stimmungsstabilisierender und damit antiaggressiver Wirkung sei eine günstige Beeinflussung in Form von verminderter Impulsivität, Aggression und Gewaltbereitschaft zu erhoffen. Die medikamentöse Behandlung stehe im Falle des Beschuldigten jedoch nicht im Vordergrund; sie könne lediglich eine Unterstützung im Kontext einer langzeitig angelegten Psychotherapie mit störungsspezifischen und deliktorientierten/deliktpräventiven Behandlungsanteilen bieten (UA act. 136, 140 f., Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 26). - 10 - Zusammenfassend ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfall- und Ausführungsrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. 4.3.5. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme in Frage. Mildere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung führte Dr. med. L. zwar aus, dass es letztlich für den Therapieerfolg keine Rolle spiele, ob die Behandlung im stationären oder ambulanten Rahmen stattfinde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Er führte jedoch weiter aus, dass die Chancen hinsichtlich einer erfolgreichen Durchführung einer ambulanten Therapie 50 zu 50 stehen würden und äusserte diesbezüglich – wie bereits vor Vorinstanz – insbesondere aus Sicherheitsgründen Bedenken (vorinstanzliches Protokoll S. 6 f., act. 59 f., Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 19 und 24). Dass diese Sicherheitsbedenken gerechtfertigt erscheinen, zeigt sich anhand des aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 24. Februar 2023 der Psychiatrischen Dienste E.. Diesem ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Routinekontrolle in der Zelle des Beschuldigten Briefe unter anderem an das Opfer mit massiven Drohungen aufgefunden worden sind. Zwar habe der Beschuldigte ausgeführt, er habe nicht vorgehabt, diese abzuschicken. Allerdings sei die therapeutische Einordnung dieser jüngst zutage getretenen Konstellation schwierig und bedürfte aus therapeutischer Sicht einer eingehenden Bearbeitung. Ob dies im Rahmen einer ambulanten Therapie möglich sei, müsse kritisch beurteilt werden (vgl. Therapieverlaufsbericht vom 24. Februar 2023, S. 4). Dr. med. L. beurteilte die mangelnde Transparenz des Beschuldigten gegenüber seiner Therapeutin als kritisch und führte weiter aus, dass die Briefe aufzeigen würden, dass ihn das Thema immer noch emotional mitnehme (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Schliesslich ist ausweislich der Akten erstellt und vom Beschuldigen anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt worden, dass der Beschuldigte seit 2014, nachdem er in ähnlicher Weise in straffälliger Weise in Erscheinung getreten war, ambulante Therapien absolvierte, ohne dass der erhoffte Erfolg eingetreten ist (UA act. 41 und 90, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. L. im Gutachten sowie anlässlich der Berufungsverhandlung getroffenen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Aufgrund der von ihm geäusserten Sicherheitsbedenken und der nur 50 prozentigen Chance auf eine erfolgsversprechende ambulante Behandlung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht eine ambulante, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt. - 11 - 4.3.6. 4.3.6.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenbetroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch reinen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies rechtfertigt. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (BGE 130 IV 49 E. 3.3). 4.3.6.2. Insbesondere die Todesdrohungen sowie die Drohungen mit schwerer Gewalt sowie die versuchten Nötigungen sind – im Gegensatz zu den Beschimpfungen und den üblen Nachreden – nach einer einlässlichen Prüfung vorliegend als Anlasstaten mit hinreichender Schwere zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anlasstat bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme nicht ausser Acht zu lassen. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt. Bei leichtem Verschulden resp. geringem Taterfolg sowie entsprechend tiefen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeits- prinzip trotz Vorliegens eines Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Gemäss dem Bundesgericht kann «nach Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der Tat» indes auch eine Drohung wie die vorliegenden, nämlich solche mit schweren Verbrechen, welche die betroffenen Personen stark in ihrer Freiheit einschränken, als ausreichend schwere Anlasstat für - 12 - eine stationäre Massnahme betrachtet werden. Entscheidend dafür ist, dass vom Beschuldigten ohne adäquate Behandlung Straftaten von einer nicht unerheblichen Tragweite zu erwarten sind, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (Urteile des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.1; 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3; BGE 143 IV 9 E. 2.7). Dies ergibt sich auch aus einem weiteren Urteil des Bundesgerichts, in welchem eine konkrete, schwere Drohung als schweres Vergehen i.S.v. Art. 221 lit. c StPO für die Bejahung einer Wiederholungsgefahr als ausreichend betrachtet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3), womit eine solche Drohung auch ohne Weiteres als ausreichende Anlasstat für die Anordnung einer stationären Massnahme betrachtet werden kann. Vorliegend ist die Vorinstanz von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen, was sich in der Strafhöhe niedergeschlagen hat und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist. Der Beschuldigte drohte C. direkt resp. vereinzelt über Drittpersonen mit schwerer körperlicher Gewalt und bis zum Tod. Der Beschuldigte stiess diese schweren Drohungen über einen mehrmonatigen Zeitraum aus. Sämtliche Drohungen richteten sich gegen Leib und Leben. Aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der gesamten Vorgeschichte versetzte er C. massiv in Angst und Schrecken und beeinträchtigte sie in ihrem Freiheits- und Sicherheitsempfinden, womit bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe keineswegs mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt für die versuchten Nötigungen gegenüber verschiedenen Personen, wobei diesbezüglich ebenfalls von keinem leichten Verschulden mehr auszugehen ist. Die Drohungen sowie die versuchten Nötigungen sind nach dem Ausgeführten ohne Weiteres als ausreichende Anlasstaten für die Anordnung einer stationären Massnahme zu betrachten. Weiter ergibt sich, dass die Kriminalprognose höchst ungewiss ist und eine gewisse Steigerung der Gefährlichkeit des Beschuldigten zumindest möglich sei (anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aus, dass der Beschuldigte jemand sei, der drohe und zur Gruppe gehöre, bei welcher ein grösseres Risiko bestehe, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Nach einlässlicher Prüfung des Gutachtens und Anhörung von Dr. med. L., nachdem er sich einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten machen konnte, erachtet das Obergericht die Einschätzung von Dr. med. L. als schlüssig und nachvollziehbar und stellt auf diese ab. Das bestehende Risiko, dass er erneut mit dem Opfer Kontakt aufnehmen werde und seine Drohungen in die Tat – bis hin zu schweren Gewaltverbrechen – umsetzen könnte und überdies damit zu rechnen sei, dass der Beschuldigte in unbehandelten Zustand auch in Zukunft ein ähnliches Verhalten gegenüber dem (mutmasslichen) Opfer resp. anderen/neuen Partnerinnen oder/und Nebenbuhlern zeigen werde, liegt in seiner Konkretheit über dem, was als sogenanntes vertretbares Restrisiko noch ohne Weiteres hinzunehmen - 13 - wäre. Ebendies ergibt sich auch aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 24. Februar 2023, welchem insbesondere zu entnehmen ist, dass in der Zelle des Beschuldigten Briefe aufgefunden worden sind, welche massive Drohungen unter anderem an das Opfer beinhaltet haben sollen, was ebenfalls gegen eine positivere Einschätzung des vom Beschuldigten ausgehenden Risikos spricht. 4.3.6.3. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen von einer Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst der inneren Freiheit, dem Sicherheitsgefühl sowie der körperlichen und gesundheitlichen Integrität – insbesondere auch Leib und Leben. Ausgehend von der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei einigen der durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgütern um teilweise hochstehende Rechtsgüter handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten, selbst wenn diese Eingriffsschwere als hoch zu bezeichnen ist und die vom Beschuldigten begangenen Taten bezüglich ihrer Tragweite im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme liegen. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (vgl. BGE 118 IV 108 E. 2a). Mithin vermag die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten die mit der stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenwärtig grundsätzlich zu rechtfertigen. Allerdings ist das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten, wobei eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als 5 Jahre nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig ist. Dabei ist für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht ein allfälliger vorzeitiger Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 65 E. 2.2 und E. 2.6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.2). Der Gutachter prognostizierte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Behandlungszeit von ein bis zwei Jahren. Es seien aufgrund seiner Intelligenz beziehungsweise seiner kognitiven Fähigkeit schnelle Fortschritte zu erwarten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 f.). Diese Einschätzung deckt sich sodann im Wesentlichen mit der Einschätzung des Beschuldigten selbst (so sagte er im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, er befinde sich etwa in der Mitte der Behandlungszeit; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). In - 14 - Würdigung der konkreten Umstände, der im Verhältnis zu den möglichen Anlasstaten doch «relativen Geringfügigkeit» der vom Beschuldigten begangenen Drohungen und versuchten Nötigungen, der relativ hohen Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr sowie der geschätzten Behandlungs- dauer von ein bis zwei Jahren und in Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs von 581 Tagen, ist die stationäre therapeutische Massnahme in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf 3 Jahre unter Anrechnung von 581 Tagen zu begrenzen. Der Vollzugsbehörde steht es frei, den Beschuldigten bereits vor Ablauf der Restdauer von 499 Tagen bedingt aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald die Voraussetzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 und Art. 62d StGB). 4.4. Zusammenfassend ist eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmenvollzugs von 581 Tagen angeordnet. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass die Dauer der stationären Massnahme auf 3 Jahre reduziert wurde. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Hingegen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich daher, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD, inklusive Honorar des Gutachters von Fr. 2'430.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst an die effektiv längere Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 8'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 15 - 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird, was vorliegend – nach Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – vollumfänglich der Fall ist. 6.2. Die Höhe der der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 20'974.90 ist im Berufungs- verfahren nicht angefochten worden und somit keiner Überprüfung zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6.3. Die Höhe der dem Vertreter von C. zugesprochenen Entschädigung von Fr. 6'014.80 wurde mit Berufung nach dem teilweise erfolgten Rückzug nicht mehr angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB; - der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB; [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB); [in Rechtskraft erwachsen] - des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. [in Rechtskraft erwachsen] - 16 - 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 7'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 2.2. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der bisherige vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 581 Tagen (5. August 2021 bis 8. März 2023) werden auf die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe angerechnet. 3. Gestützt auf Art. 59 Abs. 1 StGB wird eine stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Massnahmen- vollzugs von 581 Tagen angeordnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - 1 Mobiltelefon Nokia 2.2; - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy; - 1 Pfeilbogen mit Köcher inkl. 10 Pfeilen; - 2 Pfeile ohne Spitze; - 1 Messer inkl. Lederetui. Werden die Gegenstände nicht innert zwei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. März 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. - 17 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (inkl. Gutachterkosten) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 26'568.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'400.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'974.90 auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'014.80 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides angerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 18 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin