9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'142.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) werden dem Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 19'374.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'496.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 7/8 mit Fr. 14'434.60 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 45 -