Wird die Herausgabe nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft verlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen der Privatkläger B., C., D. und P AG. werden auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'980.15 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben.