und einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, verurteilt. 4.2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Juni 2018 für die Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Diese Strafe bildet Bestandteil der in Ziff. 4.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 5. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. - 44 - 6. Das beschlagnahmte Fahrrad «Ghost Kato 2.7» wird auf Verlangen F.A. herausgegeben.