Es handelt sich sowohl hinsichtlich der Einstellungen als auch der Freisprüche um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 22'142.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'050.00) zu 7/8 mit Fr. 19'374.40 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).