Der Beschuldigte wird in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft entsprechend der Zusatzanklage zusätzlich wegen Diebstahls schuldig gesprochen. Es bleibt jedoch bei den erstinstanzlichen Einstellungen betreffend die Vorwürfe der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung und des geringfügigen Diebstahls infolge Verjährung sowie den Freisprüchen vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Hundegesetz. Es handelt sich sowohl hinsichtlich der Einstellungen als auch der Freisprüche um vergleichsweise untergeordnete Punkte.