Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Anschlussberufung einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls, womit sie vollumfänglich durchdringt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD, inkl. Gutachterkosten) vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote mit Fr. 4'980.15 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2bis AnwT).