Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht vorher aufgehoben worden, entscheidet das Gericht in seinem Endentscheid über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung (Art. 267 Abs. 3 StPO). Vorliegend wurde zwar der Beschuldigte wegen Diebstahls verurteilt und auch seine Ex-Frau wurde bereits rechtskräftig wegen des Diebstahls verurteilt. Es ist aber unbestritten, dass die Ex-Frau F.A. das Kinderfahrrad im Nachgang zum Diebstahl bei der Q AG. in Spreitenbach bezahlt hat. Das Fahrrad ist deshalb in ihr Eigentum übergegangen, weshalb es ihr als nunmehr berechtigte Person herauszugeben ist.