8. Die Vorinstanz hat das beschlagnahmte Fahrrad «Ghost Kato 2.7» in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen, wobei ein allfälliger Überschuss zur Deckung der Verfahrenskosten und der Geldstrafe heranzuziehen sei. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung im Hauptstandpunkt den Verzicht auf die Einziehung des Fahrrads.