Überdies ist aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten kein Strafaufschub möglich. Dr. med. H. führt aus, dass ein Strafaufschub für den Beschuldigten, für den der Freiheitsentzug ein Übel sei, zwar eine gewisse Erleichterung bringen würde, seine Kriminalprophylaxe jedoch darunter leiden würde (GA act. 225 f.). In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Aufschub die Ausnahme zu bleiben hat, ist die Freiheitsstrafe demnach zu vollziehen und die ambulante Behandlung vollzugsbegleitend durchzuführen. - 41 -