Es ist gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg einer Therapie ernstlich gefährden würde. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der strukturierte Alltag im Strafvollzug auch positive Auswirkungen auf den Beschuldigten und den Therapieerfolg zeitigt, zumal dessen Tagesablauf und Schlafrhythmus von Dr. med. H. aktuell als desaströs beschrieben wird (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f., vgl. Aussagen des Beschuldigten Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Überdies ist aufgrund der Gefährlichkeit des Beschuldigten kein Strafaufschub möglich.