Dass der gleichzeitige Strafvollzug vorliegend den Therapieerfolg ernstlich oder erheblich gefährden würde, ist nicht ersichtlich. Gemäss den gutachterlichen Ausführungen sei ein Aufschub des Normalvollzugs, d.h. die Durchführung der ambulanten Behandlung vor dem allfälligen Strafvollzug, nicht erforderlich. Nach seiner Einschätzung kann die Behandlung innerhalb des Vollzuges durchgeführt werden (Gutachten S. 28, Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Es ist gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen nicht ersichtlich, inwiefern der gleichzeitige Strafvollzug den Erfolg einer Therapie ernstlich gefährden würde.