Es ist jedoch vom Ausnahmecharakter des Strafaufschubs auszugehen. Eine ambulante Massnahme und entsprechend der damit verbundene mögliche Aufschub der Strafe bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.3 mit Hinweisen).