die spezialisierte Abteilung in der Vollzugsanstalt V. oder die Vollzugsanstalt W. geeignet seien. Mit Blick auf die Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit sei so der Vollzug einer Freiheitsstrafe voraussichtlich möglich (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). - 40 - 7.5. Der Beschuldigte beantragt für den Fall der Anordnung einer ambulanten Massnahme den Aufschub der Freiheitsstrafe.