Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten – zumindest in beschränktem Umfang – zu bejahen, sodass eine Behandlung zu versuchen ist. Es ist somit eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. Die konkreten Vollzugsmodalitäten sind durch die Vollzugsbehörden und nicht durch das Gericht zu bestimmen. Auch wenn es sich um eine Vollzugsfrage handelt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gemäss Dr. med. H. insbesondere die Vollzugsanstalt U., die spezialisierte Abteilung in der Vollzugsanstalt V. oder die Vollzugsanstalt W. geeignet seien.