Der Beschuldigte bekundet grundsätzlich die Bereitschaft, eine entsprechende Behandlung anzutreten – auch wenn er nicht sicher ist, inwiefern ihm diese möglich sein werde – (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 f., GA act. 206 ff.), was deren Erfolgsaussichten erhöht. Die Beziehung des Beschuldigten zur Mutter schätzt Dr. med. H. als primär wirtschaftlich unterstützend ein, wodurch diese in Haft vollwertig ersetzt werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15) und womit diese Beziehung der vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme nicht entgegensteht.