Dies unter anderem da eine Haft deutlich niederschwelliger sei als eine stationäre Massnahme. Somit werde aus psychiatrischer Sicht eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme empfohlen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f., GA act. 226). Die stationäre Einleitung der ambulanten Massnahme könne demgegenüber aus dem Stand nicht befürwortet werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Für das Obergericht liegen keine Gründe vor, von diesen Ausführungen abzuweichen. Eine Strafe allein ist vorliegend nicht ausreichend, um weiteren Straftaten des Beschuldigten langfristig und nachhaltig zu begegnen und eine ambulante Massnahme wird als sinnvoll erachtet.