Als Behandlungsmöglichkeit sieht er eine ambulante Behandlung auf lange Sicht und mit multimethodischem Ansatz als sinnvoll an (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Eine stationäre Massnahme biete beim Störungsbild des Beschuldigten und dessen Vorgeschichte und Verhältnissen keine Vorteile, im Gegensatz zu einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme in einer modernen Haftanstalt, die arbeits- und sozialpädagogisch stark aufgestellt sei, um dem Beschuldigten besser gerecht zu werden, da dort fähige psychiatrische Dienste mitwirken würden. Dies unter anderem da eine Haft deutlich niederschwelliger sei als eine stationäre Massnahme.