müsse jedoch offen lassen, ob eine Deliktfreiheit über den Vollzug hinaus gesichert werden könne (GA act. 226). Dr. med. H. hat eine Behandlungsmöglichkeit der Störung damit zumindest dem Grundsatze nach dargelegt, auch wenn er die Möglichkeit der Reduktion der Delinquenz als gering einschätzt.