221 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Eine Therapie, wie sie vom Beschuldigten aktuell in Anspruch genommen werde (Gespräche, Medikation), beurteile er als gut, damit er eine Ansprechperson und damit eine Orientierungsposition in der Normalgesellschaft habe. Es dürfe aber nicht erwartet werden, dass dadurch sein dissozialer Verhaltensstil durchbrochen werde (GA act. 223). Eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme halte er für notwendig. Er - 39 -