224, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Anlässlich der Befragungen führte er aus, eine Persönlichkeitsstörung, wie diejenige des Beschuldigten, sei grundsätzlich schwierig zu behandeln. Es bedürfe eines multimethodischen Ansatzes (Arbeitspädagogik, Milieutherapie, Unterweisung hinsichtlich vernünftiges Freizeitverhalten, Therapie bezüglich Kriminalprävention und auch bezüglich der Haftreaktion zur Sicherung der Hafterstehungsfähigkeit, Medikamente vor allem in Krisensituationen, eventuell zusätzlich die Abgabe von Antidepressiva; GA act. 221 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 14