Immerhin würden auch medikamentöse Massnahmen möglich gemacht werden, wie die Abgabe von modernen Antidepressiva für den Serotoninstoffwechsel. Das sei aufgrund der Hyperaggressivität des Beschuldigten zu versuchen, sofern die aktuell eingenommenen Medikamente nicht genügen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Zu einer ambulanten Massnahme führt er aus, dass der Beschuldigte bereits verschiedene ambulante Behandlungssequenzen gehabt habe und es gleichwohl zu neuen Delikten gekommen sei. Die Frage ob eine kriminalpräventive Wirksamkeit bestehe, lasse er deshalb offen (Gutachten, S. 27 f., GA act. 224, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.).