7.4.3.2. Gemäss der Einschätzung von Dr. med. H. bestehe eine gewisse – jedoch geringe – Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten. Er führt aus, der Nutzen einer stationären Massnahme sei sehr gering. Die therapeutischen Mittel und die kriminalprophylaktische Wirkung einer solchen Massnahme würde kaum über den sichernden Effekt des Freiheitsentzuges hinausreichen. Immerhin würden auch medikamentöse Massnahmen möglich gemacht werden, wie die Abgabe von modernen Antidepressiva für den Serotoninstoffwechsel.