7.4.3.1. Einerseits liegt beim Beschuldigten die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung stehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H. bestehe eine sehr hohe Rückfallgefahr für erneute Delikte aus dem bekannten Spektrum (Diebstahl, Urkundenfälschung, Amtsanmassung und ähnliche Täuschungsmanöver). Es bestehe zudem ein Restrisiko für Gewalttätigkeit, dies auch im häuslichen Rahmen (Gutachten S. 27 und GA act. 223, Protokoll Berufungsverhandlung S. 16).