7.4.2. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mehrere Verbrechen und Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB begangen hat und damit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Dr. med. H. hat bejaht, dass diese Taten in Zusammenhang mit der psychischen Störung stehen würden. Insbesondere die dissoziale Form der Persönlichkeitsstörung könne als richtungsweisend für die Delikte aufgefasst werden (Gutachten, S. 26, GA act. 220 f.), der paranoide Anteil habe hingegen keinen Einfluss (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an.