Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit der von Dr. med. H. gestellten Diagnose oder an seinen klaren und schlüssigen Feststellungen wecken könnten. Somit ist der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens abzuweisen und es ist von der von Dr. med. H. gestellten Diagnose auszugehen.