Wesentlich ist, dass sich der Gutachter mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzt, was vorliegend der Fall ist. Weiter ist es nicht so, dass sämtliche weiteren Personen eine übereinstimmende Diagnose teilen würden, stattdessen sind verschiedene Diagnosen gestellt worden, mit denen sich der Sachverständige überzeugend auseinandergesetzt hat. - 37 - Auch ist – entgegen dem Beschuldigten – nicht ersichtlich, dass der Gutachter Dr. med. H. seine Einschätzung zu absolut formulieren würde, gibt er doch an, wo er keine sicheren Angaben machen kann.