Im Allgemeinen ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass einerseits forensische Gutachter und behandelnde Ärzte und Therapeuten Diagnosen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen stellen und andererseits die Diagnostik einem fortwährenden Wandel unterliegt. Therapeuten wird nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie den Gerichtsgutachtern zuerkannt, doch ist ihre Meinung nicht unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3 mit Hinweisen). Wesentlich ist, dass sich der Gutachter mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzt, was vorliegend der Fall ist.