Wenn man den ganzen Lebensgang betrachte, passe viel eher die dissoziale Persönlichkeitsstörung mit einem Stich ins Paranoide (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen mit den zahlreichen stichhaltigen Argumenten und das Obergericht schliesst sich diesen Ausführungen an. Sofern die amtliche Verteidigung eine Definition der Schizophrenie zitiert und dazu Ausführungen macht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21), ist zu entgegnen, dass sie über kein entsprechendes Fachwissen im medizinischen bzw. psychiatrischen Bereich verfügt, weshalb auf die Ausführungen des Sachverständigen abgestellt wird.