M. und N. hat Dr. med. H. zudem beide Störungen anhand der Kriterien gemäss DSM-IV und ICD-10 geprüft. Die Gutachterinnen setzten sich lediglich mit den Kriterien der antisozialen Persönlichkeitsstörung gemäss DSM-V auseinander. Schliesslich stünden gemäss Dr. med. H. bei einem Gutachten betreffend Hafterstehungsfähigkeit, wie demjenigen der Gutachterinnen, auch mehr die Therapiemöglichkeiten und nicht Schuldfragen im Vordergrund, weshalb das Verhältnis eher therapeutisch denn begutachtend sei, was auch einen Einfluss habe (GA act. 219).