Dr. med. H. konnte für seine abweichende Diagnose stichhaltige Gründe nennen. Im Gutachten wird zunächst festgehalten, dass der Beschuldigte sämtliche sechs Kriterien nach ICD 10 für eine Persönlichkeitsstörung erfülle, wobei bereits drei für die Diagnosestellung ausreichen würden (Gutachten, S. 12). Dr. med. H. hat sich mit der Diagnose der vorbehandelnden Ärzte – der Borderline-Persönlichkeitsstörung – auseinandergesetzt. Er hat festgestellt, dass von den neun Kriterien gemäss DSM-IV prima vista fünf erfüllt seien, womit die Schwelle der fünf Kriterien für die Diagnose gerade erreicht wäre. Theoretisch sei auch eine Kombination der Störungen möglich.