Die Gutachterinnen weisen darauf hin, dass die Borderline-Persönlichkeits- störung und die antisoziale Persönlichkeitsstörung gleichzeitig gestellt werden könnten und eine hohe Symptomüberschneidung aufweisen würden. Durch die Borderline-Störung würden die emotionale Kälte, Empathiedefizite und fehlende Reue- und Schuldgefühle des Beschuldigten nicht abgebildet, sodass diagnostisch neben der Borderline- Persönlichkeitsstörung auch von dissozialen Persönlichkeitszügen ausgegangen werden müsse (Gutachten vom 7. April 2020, S. 24 f.). - 35 -