Für die Abgrenzung zu anderen Störungen, insbesondere der dissozialen Persönlichkeitsstörung, werden im Gutachten die Kriterien der Borderline-Persönlichkeits- störung nur aufgezählt und generell bejaht. Die antisoziale (dissoziale) Störung wird anhand der sieben Kriterien gemäss DSM-V überprüft, wovon vier als erfüllt erachtet werden, wobei für die Diagnose mindestens drei Kriterien erfüllt sein müssen (Gutachten vom 7. April 2020, S. 23 f.). Die Gutachterinnen weisen darauf hin, dass die Borderline-Persönlichkeits- störung und die antisoziale Persönlichkeitsstörung gleichzeitig gestellt werden könnten und eine hohe Symptomüberschneidung aufweisen würden.