Er gab sodann an, eine psychische Störung von erheblicher Schwere könne ausgeschlossen werden, zumal eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ihrer Ich-Syntonie (kein Leidensdruck) nicht in diese Kategorie falle (Gutachten, S. 27). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Dr. med. H. seine Ausführungen so, dass mit der Aussage, es liege keine Störung von erheblicher Schwere vor, gemeint sei, dass der Beschuldigte in der Gesellschaft trotz seiner psychischen Störung noch funktionieren könne. Er habe die Auswirkungen auf die Lebensführung beschreiben wollen (GA act. 220).