Diese Diagnose stelle er auch im Urteilszeitpunkt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Er führt zum Schweregrad der psychischen Störung aus, es handle sich um eine vergleichsweise schwere dissoziale und paranoid akzentuierte Persönlichkeitsstörung, wobei die Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bescheiden seien, sodass es sich unter diesem Aspekt um eine vergleichbar leichtere Störung handle (Gutachten, S. 26). Er gab sodann an, eine psychische Störung von erheblicher Schwere könne ausgeschlossen werden, zumal eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit ihrer Ich-Syntonie (kein Leidensdruck) nicht in diese Kategorie falle (Gutachten, S. 27).