7.4.1. Beim Beschuldigten liegt eine schwere psychische Störung nach Art. 59 Abs. 1 respektive Art. 63 Abs. 1 StGB vor. Der mit der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte Dr. med. H. diagnostizierte für den Tatzeitpunkt eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen (Gutachten, S. 16, 26). Diese Diagnose stelle er auch im Urteilszeitpunkt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).