Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. H. vom 17. Februar 2021 rechtmässig erstellt worden ist. Insofern weitere Punkte – insbesondere hinsichtlich der abweichenden Diagnose von Dr. med. M. und N. sowie neu von Dr. med. O. – vorgebracht werden, betreffend diese die Würdigung und nicht die Zulässigkeit des Gutachtens von Dr. med. H.. 7.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: - 34 -