Auch eine angebliche Vorbefasstheit von Dr. med. H. bzw. eine verzerrte Begutachtung, durch eine Kränkung in seiner persönlichen Ehre, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die vom Beschuldigten dahingehend gewerteten Äusserungen («um den Finger wickeln» einer weiblichen Sachverständigen [GA act. 227]; bereits im Vorfeld der Gedanke, der Beschuldigte werde ihn nicht als Gutachter akzeptieren [GA act. 230]) beziehen sich auf die vorgängigen Bemängelungen zur Person des Gutachters von Seiten des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung und deuten auf keine persönliche Einstellung hin.