Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Fremd-anamnese nicht unerlässlicher Bestandteil eines Gutachtens, sondern eine Frage des medizinischen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Da Dr. med. H. angab, über die notwendigen Informationen verfügt zu haben und da er auch die vorhandenen ärztlichen Berichte berücksichtigt hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19), bildet dies keinen begründeten Anlass für Beanstandungen. Weiter waren Dr. med. H. die jeweiligen Tatumstände – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten – hinreichend bekannt, was aus dem Gutachten sowie den Befragungen ersichtlich wird.