eingeholt, sodass auch das Aktengutachten selbst formell den rechtlichen Anforderungen nicht genügen würde, ist dem nicht zuzustimmen. Dr. med. H. führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, Informationen von der Mutter und der Exfrau des Beschuldigten erhalten zu haben. Für die Einholung von Auskünften bei betreuenden Ärzten habe er keine Entbindungserklärung vom Beschuldigten erhalten, womit die Einholung nicht möglich gewesen sei, dies deute er als Ausdruck von dessen Verweigerungshaltung und der Verzicht auf die freiwillige Einwilligung sei zu akzeptieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist zuzustimmen.