218, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Es erhellt daraus, dass der Beschuldigte situativ und anhand persönlicher Faktoren entscheidet, mit welchen Fachpersonen er zusammenarbeitet und mit welchen nicht, dies unabhängig vom Geschlecht. Überhaupt besteht kein Recht auf die Auswahl eines «genehmen» Sachverständigen. Wenn der Beschuldigte weiter ausführt, Dr. med. H. habe diverse weitere Auskünfte nicht beigezogen und insbesondere keine Fremdanamnese - 33 -