Im Übrigen ist die Tatsache, dass ein männlicher Gutachter beauftragt worden ist, nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst hat, hatte der Beschuldigte in der Vergangenheit zwar diverse Male Mühe mit männlichen Gutachtern bekundet (E. V. 3.1.2.2., S. 76 f. Urteil Vorinstanz). Der Beschuldigte äusserte jedoch auch geschlechtsunabhängig, dass die Therapeuten ab einer bestimmten Dauer nicht mehr erträglich für ihn seien, es würde «klick» machen und er verbinde diese dann als negativ, dann gehe er zum nächsten Arzt. Namentlich sei für ihn die Stimme einer Person besonders wichtig (GA act. 218, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7).