Einzig Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung des Beschuldigten zu den einzelnen Varianten des Massnahmenvollzugs hätten nicht konkret beantwortet werden können (GA act. 219). Im Übrigen konnte der Gutachter anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten gewinnen, welcher die Schlussfolgerungen seines Gutachtens offenbar stützte und ihn in keinem Punkt zu einer Änderung oder Anpassung der Ergebnisse seines Gutachtens veranlasste (GA act. 216, Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.).