der Einstellung des Beschuldigten, welche nicht erfragt werden konnte, abhing. Beispielsweise führte er in Bezug auf die Behandlungswilligkeit des Beschuldigten aus, dass zu seiner Einschätzung keine Stellungnahme habe eingeholt werden können (Gutachten, S. 28 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte Dr. med. H. auf Nachfrage, dass es keine Fragen gegeben habe, welche er gar nicht habe beantworten können. Einzig Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung des Beschuldigten zu den einzelnen Varianten des Massnahmenvollzugs hätten nicht konkret beantwortet werden können (GA act. 219).