Der Beschuldigte hat gegenüber der Vorinstanz zwar – mit Eingabe vom 3. März 2021, sprich drei Monate später – seine Kooperation versichert; indes durfte der Gutachter gestützt auf die kurze Begegnung am 8. Dezember 2020 davon ausgehen, dass auch ein weiterer Termin ergebnislos verlaufen würde, wurde ihm doch durch den Beschuldigten selbst als auch von dessen Mutter erklärt, eine Begutachtung durch ihn sei nicht möglich (Gutachten, S. 10 f.; GA act. 230). Ein Recht auf eine zweite Vorladung, - 32 - analog zu den Säumnisregelungen in der Strafprozessordnung, gibt es, entgegen dem Beschuldigten, nicht.