H. stellte darauf die «manifeste Unkooperativität» des Beschuldigten fest, sodass es seiner Meinung nach keine Hoffnung auf ein zweites Erscheinen gegeben habe (Gutachten, S. 11, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und 19). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass er den Beschuldigten nicht erneut zur Exploration vorgeladen hat. Der Beschuldigte hat gegenüber der Vorinstanz zwar – mit Eingabe vom 3. März 2021, sprich drei Monate später – seine Kooperation versichert;