Wenn der Beschuldigte ausführt, dass er den Ort aufgrund der Anwesenheit weiterer Personen – nämlich eines zweiten Arztes – verlassen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihm der mögliche Beizug weiterer Personen durch den Gutachter rechtmässig mitgeteilt worden war. Mit seinem Verlassen hat der Beschuldigte rechtlich gesehen auf die Mitwirkung bei der Beweisaufnahme verzichtet, selbst wenn die Weigerung Ausdruck seiner psychischen Störung gewesen sein sollte. Dr. med. H. stellte darauf die «manifeste Unkooperativität» des Beschuldigten fest, sodass es seiner Meinung nach keine Hoffnung auf ein zweites Erscheinen gegeben habe (Gutachten, S. 11, Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 und 19).