63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). - 31 - 7.3. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung vorab gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. H. vom 17. Februar 2021. Einerseits rügt er die Tatsache, dass ein Aktengutachten erstellt worden ist. Die Vorinstanz hat die Abläufe und Parteivorbringen bezüglich der Erstellung des forensisch psychiatrischen Gutachtens zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (E. V., S. 71 ff. Urteil Vorinstanz).