7. 7.1. Die Vorinstanz hat eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt für den Fall einer Abweisung der Berufung im Schuldpunkt die Anordnung einer ambulanten Massnahme, eventuell mit einer stationären Einleitungsphase, subeventualiter eine stationäre Massnahme, wobei in jedem Fall ein allfälliger Vollzug der Strafe zugunsten der Therapie aufzuschieben sei (Berufungserklärung S. 3, Ziff. 2.3).